MESCONAL Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind freibleibend. Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen unseren allgemeinen Lieferungs-und Zahlungsbedingungen maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder der Besteller seine Zustimmung zu unseren Bedingungen nicht ausdrücklich erklärt. Dies gilt ebenso für solche Konditionen in den Einkaufsbedingungen des Bestellers, über die in unseren Bedingungen nichts enthalten ist. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und diesen Bedingungen einverstanden. Unsere Bedingungen gelten auch ohne weitere Bezugnahme auf sie bei späteren Abschlüssen. Abweichungen von unseren Bedingungen, Nebenabreden sowie Zusagen unserer Mitarbeiter bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im übrigen nicht vom Vertrag. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Eindeckung mit Rohmetallen bleibt vorbehalten, d. h. wir sind zur Lieferung nur insoweit verpflichtet, als uns eine Eindeckung der notwendigen Rohmetalle zu den am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise möglich ist. Für Lieferungen ins Ausland sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Ware nach dem Inland abzuliefern und für das Inland verkaufte Ware nach dem Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen. Für nicht nachweisbar in unverarbeitetem Zustande ausgeführte Ware können wir Mehrpreis und Schadenersatz verlangen.

2. Kreditgrundlage
Voraussetzung für unsere Lieferpflicht ist die volle Kreditwürdigkeit des Bestellers, die er uns durch den Abschuss des Vertrages zusichert. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Auskünfte oder ergeben sich Tatsachen, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe als nicht unbedenklich erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen und Erfüllung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Diese unsere Rechte gelten dann für unsere sämtlichen Forderungen (s. Ziff. 8a Abs.1).

3. Preise
Unsere Preise bei Profilen gelten bei Bestellungen unter 500 kg ab Werk, ab 500 kg frei Empfangsstation des Empfängers und in jedem Falle ausschließlich Verpackung. Die Preise für Gussplatten gelten grundsätzlich ab Werk. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss beim Rohmaterial oder bei den Löhnen Erhöhungen eintreten. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen oder auf die Werkzeuge.

4. Fracht und Verpackung
Haben wir Frachttragung übernommen, so steht es uns frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Mehrfracht für sperrige Güter geht zu Lasten des Bestellers. Handelsübliche Holzverpackung wird mit E 1,– je kg Taragewicht berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in einwandfreiem Zustand innerhalb von 3 Monaten zum gleichen Wert gutgeschrieben. Einwegpackung wird nicht berechnet. Vom Besteller gewünschte oder von uns für erforderlich gehaltene besondere Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

5. Liefer-, Abnahme- und Abruffristen
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Werk, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung einschließlich Verzug sind in jedem Falle ausgeschlossen. Dauern die Hemmungen länger als einen Monat oder finden Betriebsstillegungen in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten statt, so sind wir wie auch im Falle höherer Gewalt berechtigt, den Vertrag aufzuheben. Mangels besonderer Vereinbarung sind wir zu Teillieferungen berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus zur Lieferung nicht verpflichtet. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragspflicht möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Abnahme
Soll die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sachliche Annahmekosten werden von uns, persönliche Reise und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Unterlasst der Besteller die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

7. Gefahrübergang
Jede Gefahr geht, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchgeführt wird, auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird, insbesondere bei Versendung mit einer vom Besteller gewünschten Verpackung. Wird Ware zurückgenommen, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Werk. Gleiches gilt für Rücksendung von Ver­packungsmaterial.

8. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
a) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer zustehenden Ansprüche einschließlich künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt der Vorbehalt für unsere Saldo-Forderung.
Der Besteller ist zur getrennten Lagerung der Vorbehaltsware verpflichtet. Er wird sie als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt er unter Bestehenbleiben des uns vorbehaltenen Eigentums für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns.
Der Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung und Verbindung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und mit der Maßgabe veräußern, dass die Kaufpreisforderung gemäß b) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Besteller berechtigt.

b) Die dem Besteller aus irgendwelchen Vorgängen hinsichtlich unserer Vorbehaltsware, insbesondere aus deren Weiterveräußerung und Einbau mit oder ohne Be- oder Verarbeitung, gleich ob mit anderen verbunden oder ob an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert, entstehenden Forderungen überträgt der Besteller hiermit an uns zur Sicherung aller unserer Ansprüche (vergl. oben a) Abs.1).
Der Besteller ist, soweit er seinen Verpflichtungen nachkommt, zur Einziehung der Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt.

c) Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere unter a) Abs.1. genannten Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, diesem die Mehrsicherungen zurückzuübertragen. Wir sind aber zur Auswahl der uns nachgewiesenen Sicherungen berechtigt und auf Verlangen des Bestellers verpflichtet. Der Rückzessionsanspruch ist unübertragbar.

d) Ist der Besteller nicht mehr gemäß b) zur Einziehung berechtigt oder liegen Voraussetzungen vor, die zu Zweifeln an seiner Kreditwürdigkeit berechtigen (Ziff. 2), so hat er die Zahlungseingänge gesondert zu verbuchen, aufzubewahren und sofort an uns abzuführen sowie auf unser Verlangen über noch ausstehende Forderungen nach Empfänger der Ware, Rechnungsnummer, - betrag, - datum und -zahlungen schriftliche Aufstellungen zu fertigen und in Form des § 259 BGB zu bekräftigen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Hierbei sind Mantelzessionen und Zessionsausschlüsse bei Abnehmern zu kennzeichnen. Bezieht der Besteller Waren für Bauleistungen, bei denen der Besteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch ist, so hat er uns vorher hierüber zu unterrichten.
Unter den gleichen Voraussetzungen, insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen erlöschen die Rechte des Bestellers zur Veräußerung, Be- und Weiterverarbeitung sowie Verbindung der Vorbehaltsware. Wir sind dann jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, Vorbehaltsware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen oder in einer uns geeignet erscheinenden Form sicherzustellen. Machen wir von diesen Rechten Gebrauch, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahme oder Sicherstellung gehen zu Lasten des Bestellers.
Bevorstehende und vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und auf vorausabgetretene Forderungen hat der Besteller sofort abzuwehren und uns unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen mitzuteilen.
Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.
Die Rechte aus § 46 KO und § 26 Vergl. O bleiben unberührt; der Besteller verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergl. 0.

9. Mängelhaftung
Der Besteller allein trägt die Verantwortung für die Verwendbarkeit unserer Bauprofile für den von ihm vorgesehen Zweck und Verwendungsort, ebenso für die Richtigkeit der bestellten Menge und Maße; vor allem wird keine Haftung auf Vollzähligkeit der von uns aus Zeichnungen oder anderen Unterlagen erstellten Materialauszüge übernommen. Ebenso hat der Besteller allein für die Verarbeitung, Montage und Anwendung unserer Bauprofile einzustehen. Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht, Stückzahl und Abmessungen bis zu 10 v. H. gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie der einzelnen Teillieferung. Für Beanstandungen von DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen und DIN-Vorschriften.
Beanstandungen sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens aber zwei Wochen nach Empfang der Ware geltend zu machen. Drei Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. Stellt der Besteller auf Verlangen keine Proben der beanstandeten Ware unverzüglich zur Verfügung oder wird an den bemängelten Waren ohne unsere ausdrückliche Zustimmung etwas geändert, entfallen alle Mängelansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjährt der Mängelanspruch vier Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge.
Sachliche Behandlung einer Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ziffer.
Wenn sich die Beanstandungen als begründet erweisen, wird kostenlos und frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz geleistet, wenn das fehlerhafte Material zurückgegeben wird. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung, Vergütung von Schäden, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Arbeitslöhnen usw. sind ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeder Pflicht zur Gewährleistung.

10. Zahlungsbedingungen
2% Skonto bei Zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder netto Kasse binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Wechsel werden nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen. Der Besteller trägt die Kosten der Diskontierung und Einziehung. Ihm stehen keinerlei Ansprüche wegen verspäteter Rechnungslegung zu. Der Besteller befindet sich nach Zielablauf auch ohne Mahnung in Verzug. Duldung von Zahlungsverzug beseitigt dessen Folgen nicht. Er ist verpflichtet, für alle unsere Forderungen geeignete Sicherheiten zu stellen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir unbeschadet anderer, auch weitergehender Rechte berechtigt, Verzugsschaden in Höhe von 4% über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Wir sind ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Winterberg, Gerichtsstand ist Essen.
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

12. Rechtswirksamkeit
Sollte einer der obigen Punkte ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit aller restlichen Punkte davon unberührt!